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Notfall-Dosiswerte-Verordnung § 4

Evakuierung

§ 4

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden. 12der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition undder zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

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