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Verordnung

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

Abkürzung
AtEV
Ausfertigungsdatum
29. November 2018
Paragrafen
12
§ 1Anfall und Verbleib

12vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen unda)b)den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen undden Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.

§ 2Pflicht zur Erfassung

12die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowiebestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ausübt, ist verpflichtet,Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.

(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3Behandlung und Verpackung

(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Einrichtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.

(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abgeliefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 4Pflichten bei Abgabe und Empfang

(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet, vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.

(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt werden, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzumelden und dem Empfänger mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Abdruck der Transportmeldung entsprechend auch für den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden.

123unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten unddie Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.(3) Der Empfänger ist verpflichtet,

(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.

(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5Ablieferungspflicht

12345bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oderbei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

12dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oderwenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn

(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.

12bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oderbei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sindes sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.

(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

§ 6Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

12über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist odereine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange

12nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung odernach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für eine GenehmigungIn den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht.

§ 7Zwischenlagerung

(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.

§ 8Umgehungsverbot

Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.

§ 9Strahlenschutzvorschriften

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.

§ 11Übergangsvorschriften

(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.

(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.

Anlagen & Schlussformeln

AnlageKategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2176 - 2186)

mit vernachlässigbarer WärmeentwicklungRadioaktive Abfällewerden nach ihrem Verarbeitungszustand in die folgenden Kategorien eingeteilt:

Tabelle 1Kategorien

1234Kennung für elektronische BuchführungssystemeJeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:AABBBCCCCDEEEEEEAADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.Dabei gilt folgende Codierung:Beispiel 1: _EKWG2016R1Kennzeichnung von AbfallgebindenDie Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):BBBFFFFFFFBBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.Dabei gilt folgende Codierung:Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.Beispiel 2: KWG2____________Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen.DatenerfassungTabelle 2Vorgaben zur systematischen DatenerfassungNummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand desAbfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe DRZK1Kennung (Teil B Ziffer 1)XXX2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)X3Kategorie (Teil A)XXX4Abfallart (Teil B Tabelle 3)XXX5Beschreibung des AbfallproduktesX6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)X7Datum des AnfallsXXX8Abfallmasse in kgXXX9Gebindemasse in kgXX103Gebindevolumen in mXX11BehältertypXX12Behälternummer (Teil B Ziffer 3)XXX13Ortsdosisleistung in mSv/hOberflächeXXX141 m AbstandXXX15Datum der Messung der OrtsdosisleistungXXX16Gesamtaktivität in Bqβ/γ-StrahlerXXX17α-StrahlerXXX18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in gXXX19.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in BqNr. 1XXX19.2Nr. 2XXX19.nNr. nXXX20Bezugsdatum der AktivitätsangabeXXX21Art der AktivitätsbestimmungXXX22Rückstellprobe Nr.XXX23Datum der AusbuchungXXX24Referenz der AusbuchungXXX25.1Stoffliche Zusammensetzung in kgNr. 1X25.2Nr. 2X25.nNr. nX26.1,Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts(Teil B Tabelle 3)Nr. 1XX26.2Nr. 2XX26.nNr. nXX27AbfallbehälterklasseX28Dichtheit der VerpackungX29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)XX30Datum des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX31Ort des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX32Ausführender des BehandlungsverfahrensXX33Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ZwischenlagerfähigkeitDatum der KontrolleXReferenzX34Produktkontrolle für die EndlagerungDatum der KontrolleXReferenzX35LagerortXXX36Datum der Einlagerung am LagerortXXXIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.____________Tabelle 3AbfallartCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungAAAAAAAABAACAADAAEAAFAAGAAHABABAABBABCABDABEABFABGABHABIABJABKACACAACBACCACDADADAADBADCADDAEAEAFeste AbfälleanorganischMetalleFerritischeMetalleAustenitischeMetalleBuntmetalleSchwermetalleLeichtmetalleStahl verzinktkontaminierteAnlagenteileHülsen undStrukturteileNichtmetalleBauschuttKies, SandErdreichGlasKeramikIsolationsmaterialKabelGlaswolleGraphitAsbest,AsbestzementChemikalienFilterLaborfilterLuftfilterelementeBoxenfilterFilterkerzenFilterhilfsmittelIonenaustauscherKieselgurSilikagelMolekularsiebSonstigeAscheBBABAABABBACBADBAEBAFBAGBBBBABBBBBCBBDBBEBBFBBGBBHBCBCABCBBCCBDBDABDBBZFeste AbfälleorganischLeicht brennbareStoffePapierTextilienHolzPutzwolleZellstoffFoliePolyethylenSchwer brennbareStoffeKunststoffe(ohne PVC)PVCGummiAktivkohleIonenaustauscher-harzeLacke, FarbenChemikalienKehrichtFilterLaborfilterLuftfilterelementeBoxenfilterBiologische AbfälleKadaverMedizinischeAbfälleUnsortierter AbfallCCACAACABCACCADCAECAFCAGCAHCBCBACBBCBCCBDCBECCCCACCBCCCFlüssige AbfälleanorganischChemieabwässerBetriebsabwässerProzessabwässerDekontaminations-abwässerLaborabwässerVerdampfer-konzentratSchweres Wasser(D2O)SäureLaugeSchlämme/SuspensionenAbschlämmungenIonenaustauscher-/-harz-SuspensionFällschlämmeSumpfschlämmeDekanterrückstandBiologischeAbwässerMedizinischeAbwässerPharma-AbwässerFäkal-AbwässerDDADAADABDACDBDBADBBDBCDBDDBEDBFDBGDBHDCEFFAFBFCGGAGBFlüssige AbfälleorganischÖleSchmieröleHydrauliköleTransformatoröleLösungsmittelAlkaneTBPSzintillationslösungMarkierteFlüssigkeitenKerosinAlkoholeAromatischeKohlenwasserstoffeHalogenierteKohlenwasserstoffeEmulsionenGasförmige AbfälleMischabfälle (A-D)Ionenaustauscher/Filterhilfsmittel,SalzeFeste Abfälle,Ionenaustauscher/Filterhilfsmittel,SalzeZementierteVerdampfer-konzentrateStrahlenquellenNeutronenquellenGammastrahlen-quellenAEBAECAEDAFAFAAFBAZSchlackeFilterstaub,FlugascheSalzeKernbrennstoffeKernbrennstoffeunbestrahltKernbrennstoffebestrahltUnsortierter AbfallGCGDGEPrüfstrahlerDiverseStrahlenquellenAlpha-Strahlen-quellenTabelle 4BehandlungsverfahrenEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.CodeBehandlung0Unbehandelt1Sortieren2Dekontaminieren3Zerkleinern4Vorpressen5Verbrennen6Pyrolysieren7Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren8Dekantieren9Filtrieren10Schmelzen11Formstabil kompaktieren12Zementieren13Bituminieren14Verglasen15Trocknen16Kompaktieren und Zementieren17Kompaktieren und Trocknen18Verbrennen und Kompaktieren19Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren20Entwässern21Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung22Sonstiges23Einbringen in Endlagerbehälter24Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern25Einbringen und Vergießen von EndlagerbehälternAnzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.

123456789Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,Annahmezusage des Empfängers,Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.

Tabelle 5Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente undradioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in KokillenCharakteristikaBehälterEinheit,bzw. x kennzeichnet,wenn erforderlichfür denbestrahlte Brenn-elementeEinheit,bzw. x kennzeichnet,wenn erforderlich fürbzw. im Falle von Kugelbrennelementen fürBrennelementkannenradioaktive Abfälleaus der Wieder-aufarbeitung inKokillenEinheit,bzw. x kennzeichnet,wenn erforderlich für1Identifizierungsnummer/BehälterseriennummerXXX2Bauart des BehältersX3Eigenschaften des BehältersX– Höhe (Zeichnungsmaß)[mm]– Durchmesser (Zeichnungsmaß)[mm]– Wandstärke (Zeichnungsmaß)[mm]– Neutronenmoderator (Material)X– Masse– Leer (nominal)[Mg]– Beladen (berechnet)[Mg]4Gemessene Leckagerate zwischen Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit– Heliumdichtheitsprüfung– Druckanstiegsmethode3[(Pa m)/s]5WerkstoffspezifikationX6Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit Sonderbrennstäben oder anderem) und Brennelemente-Dummies)X7Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum: Druckanstiegsraten im BehälterinnenraumX8Freies Volumen, berechnetX9Helium-Befüllmenge[mol]10Gemessene Dosisleistung am Behälter– MessdatumXγ–(Mittelwert der Oberflächendosisleistungan der Behältermantelfläche)[mSv/h]– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche)[mSv/h]11Nicht festhaftende Kontamination ambeladenen Behälter– MessdatumXα–-Kontamination2[Bq/cm]β/γ–-Kontamination2[Bq/cm]12EigentümerXX13LagerortX14BeladedatumX15Abgebende AnlageX16Datum der Einlagerung am LagerortX17Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal[MgSM][MgSM]18Masse Uran (U-233, U-235)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn-elementkanne][g/Kokille]19Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn-elementkanne][g/Kokille]20Masse Thorium (Th-232)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn-elementkanne]21Gesamtaktivität, abdeckendReferenzdatum der AktivitätsangabeXXXα–-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn-elementkanne][Bq/Kokille]β/γ–-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn-elementkanne][Bq/Kokille]– NeutronenquellstärkeXX– GammaquellstärkeXX22Aktivitäten relevanter RadionuklideReferenzdatum der AktivitätsangabeXXX– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)[Bq][Bq][Bq]– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129, Rn-222 (als Ra-226) etc.)[Bq][Bq][Bq]– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)[Bq][Bq][Bq]– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und Pu-Isotope etc.)[Bq][Bq][Bq]23Thermische EigenschaftenBezugsdaten der AngabeXXX– Nachzerfallsleistung[kW][kW][kW]<<– Wärmeleitfähigkeit (50T450 °C)[W/(m*K)]– Einhaltung der maximalen Zentraltemperaturja/nein24Beschreibung des Brennelements– Position jedes Brennelements/Köchers im BehälterX24.1Kaltdaten– BrennelementzeichnungX– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR, MOX), BrennelementdesignX– GittertypX– GitterabstandX– Brennstabanzahl (im Beladezustand)X– Nominale Brennelementlänge, abdeckendX– Brennelementquerschnitt, abdeckendX– Nominale Brennelementmasse, abdeckendX– Maximaler U-235-AnreicherungsgradX– Nominale Länge der aktiven ZoneX– Pu- und U-Vektor (WAU) beiMOX-BrennelementenX– GadoliniumgehaltX– Chemische Zusammensetzung(en),U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für jeden BrennstabX– AbstandhalteranzahlX– Masse von Abstandhaltern, Endstückenund anderen StrukturteilenX– Abstandhaltervolumen in der aktiven ZoneX– Länge der BrennstäbeX– Werkstoff und Dichte des HüllrohrmaterialsX– Nominaler HüllrohraußendurchmesserX– Nominaler HüllrohrinnendurchmesserX– Nominaler PelletdurchmesserX– Nominale PellethöheX– Nominale Brennstoffdichte des PelletsX– Volumenanteil Dishing und Chamfering für ein Pellet, nominalX– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He), nominalX– Freies Volumen im BrennstabplenumX– Köcher– IdentifizierungsnummerX– Anzahl der BrennstäbeX– Masse an Schwermetall (Pu, U) vorder BestrahlungX– Masse Uran (U-233, U-235) vor der BestrahlungX– Maximale RestfeuchteX– Füllgasdruck (He)X– Für jeden Brennstab in jedem KöcherX– IdentifizierungsnummerX– Identifizierungsnummer und Typ desKöchersX– Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckendX– Masse Uran (U-233, U-235) vor derBestrahlung, abdeckendX– Mittlerer AbbrandX– Datum der Entladung aus dem ReaktorX24.2Heißdaten (Bestrahlungsdaten)– StandzeitX– EntladedatumX– Mittlerer EntladeabbrandX– Anzahl der unterzogenen ReaktorzyklenX– Abbrandzuwachs je ZyklusX– Mittlere BrennelementleistungX– Peaking-FaktorX– Oxidschichtdicke am Brennstab,Auslegungswert, axial und umfangs-gemitteltX– Isotopenzusammensetzung des U und Pu zum Zeitpunkt der Entladung aus dem ReaktorX25Kugelbrennelemente– Anzahl der Brennelementkannen pro BehälterX– Identifikationsnummer der BrennelementkanneX– Leermasse der BrennelementkanneX– Position der Brennelementkanne im BehälterX– Anzahl Kugeln pro BrennelementkanneX– Material der BrennelementkanneX– Gesamtmasse der BrennelementkanneX– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelementein einer BrennelementkanneX– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel in einer KanneX– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer BrennelementkanneX– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/Moderator/Absorber)X– Maximales Kernbrennstoffinventar eines Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239, Pu-241, Th-232)X26Beschreibung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung– Position der Kokille im BehälterX– KokillenmaterialX– Maximale SpaltstoffkonzentrationX– Qualität des Fixierungsmittels(Fixierung in Glas mit optimierterchemischer Zusammensetzung)X– Zusammensetzung der GlasmatrixX– MengenverhältnisAbfall : Fritte : ZuschlagstoffeX– Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)X– Chemische Zusammensetzung derGlasfritteX– Durchmischung– Verglasung/Einbindung des Abfallsja/nein– Homogene Aktivitätsverteilungja/nein– Volumen KokilleX– Masse GlaskörperX– Glasproduktzustand– Dichte3[g/cm]– Transformationstemperatur[°C]– Lagerung unterhalb der Transformationstemperaturja/nein27Beschreibung von kompaktierten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung– Position der Kokille im BehälterX– KokillenmaterialX– Spezifizierter PressdruckX– Gewicht des PresslingsX– Durchmesser des PresslingsX– Höhe des PresslingsX– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam mit Technologieabfall verpresstja/nein– Material der KartuscheX– Gewicht der leeren KartuscheX– Anzahl der PresslingeX– Leervolumen des GebindesX

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12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-atev

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