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Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung Abschnitt 2 — Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen

§ 3–§ 4 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen

§ 3

Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen. Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde

§ 4

Jede Anordnung der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Korrektur der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes muss gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen schriftlich oder elektronisch erfolgen und in Bezug auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs einen Hinweis auf die zweimonatige Frist sowie das Textformerfordernis nach § 3 Satz 1 enthalten.

Zum Volltext: Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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