Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung Abschnitt 5 — Inkrafttreten

§ 20 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Inkrafttreten

§ 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren