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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden Abschnitt 4 — Jährliche Berichtspflichten

§ 22–§ 23 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Inhalt der Berichtsplichten

§ 22

(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: 1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und 2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen. (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten

§ 23

Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.

Zum Volltext: Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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