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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden Abschnitt 5 — Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung

§ 24–§ 25 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Ordnungswidrigkeiten

§ 24

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.

Inkrafttreten

§ 25

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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