Inkrafttreten
§ 29
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
(zu § 5)Umschulungslehrgang
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 10 - 11) Qualifikationsschwerpunkt Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitanteil 1. Technische Dokumentation a) Anwenden von Qualitätsnormen, b) Anwenden von Arbeitstechniken zur Informationsbeschaffung, c) Kennen der Einteilung, der Bezeichnung und der Eigenschaften von Werkstoffen, d) Kennen von Werkstoffbehandlungsverfahren, e) Kennen von Beanspruchungs- und Belastungsarten, f) Kennen von Maschinenelementen und des Einsatzes dieser Maschinenelemente, g) Erstellen fachspezifischer technischer Dokumente, h) Kennen von Maß- und Toleranzangaben, i) Interpretieren technischer Zeichnungen, j) Planen und Durchführen von Unterweisungen. 300 Stunden 2. Prüfmittelauswahl und Prüfplanung a) Anwenden von Normen, b) Beherrschen messtechnischer Grundbegriffe, c) Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produktspezifikation, d) Planen des Einsatzes von Prüfmitteln, e) Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten, f) Planen von Bemusterungen. 200 Stunden 3. Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge a) Anwenden von Normen, b) normgerechtes Prüfen von Längen und Winkeln, c) Prüfen besonderer Geometrien wie Gewinde, Kegel, Zahnräder, d) Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produktspezifikation, e) Beherrschen normgerechter Messungen von Form- und Lageabweichungen, f) Anwenden von Konturmesstechnik, g) Ermitteln von Oberflächenkennwerten, h) Anwenden von 1-D- und 2-D-Messtechnik, i) Anwenden von 3-D-Koordinatenmesstechnik, j) Anwenden optischer Messtechnik, k) Durchführen komplexer Messungen mit 3-D-Koordinatenmesstechnik einschließlich der Programmierung und der Nutzung computerisierter numerisch gesteuerter Messtechnik (CNC-Betrieb), l) Messen von Freiformflächen gegen computerunterstützte Konstruktionssolldaten (CAD), m) Verstehen fertigungsintegrierter Messtechnik, n) Anwenden von Verfahren der Werkstoffprüfung, o) Durchführen von Bemusterungen. 800 Stunden 4. Prüfmittelmanagement a) Verwalten von Prüfmitteln, b) Durchführen von Kalibrierungen, c) Durchführen der Prüfmittelüberwachung, d) Durchführen von Messsystemanalysen, e) Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit. 150 Stunden 5. Auswertung und Dokumentation a) Auswerten fachspezifischer technischer Dokumente, b) Dokumentieren und Auswerten von Prüfdaten, c) Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen, d) Bewerten von Oberflächenkennwerten in Bezug auf Fertigung und Funktion, e) Anwenden statistischer Methoden der Produkt- und Prozessüberwachung, f) Beurteilen von Fertigungsprozessen, g) Anwenden von Methoden der Prozesslenkung, h) Anwenden von Software zur Qualitätssicherung, i) Erstellen projektbegleitender Dokumente, j) Beachten der Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit, k) Erstellen von Erstmusterprüfberichten. 200 Stunden 6. Qualitätsmanagement a) Verstehen des Aufbaus der Normenfamilie, b) Verstehen der Methoden und Werkzeuge des Qualitätsmanagements, c) Mitwirken bei der Durchführung und Auswertung von internen Audits, d) Mitwirken bei der Dokumentation eines Managementsystems, e) Anwenden von Analysemethoden des Qualitätsmanagements. 200 Stunden 7. Kommunikation a) Anwenden der Kommunikationsformen im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten, b) Präsentieren von Arbeitsergebnissen, c) Arbeiten im Team, d) Anwenden von Informations- und Kommunikationstechnologie. 200 Stunden 8. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit a) Beachten von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, b) Beachten der Regeln des Gesundheitsschutzes, c) Anwenden der Regeln nachhaltigen Wirtschaftens, d) Kennen arbeitsrechtlicher Grundlagen. 50 Stunden
(zu den §§ 25 und 26)Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 12 - 13) Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0
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