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Verordnung

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

Abkürzung
QFUV
Ausfertigungsdatum
22. Januar 2024
Paragrafen
32

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung

(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.

(2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.

§ 2Ziel der Umschulung

12345678910111213Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,Auswählen von Prüf- und Messmitteln,Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,Überwachen von Prüf- und Messmitteln,Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten:

§ 3Dauer der Umschulung

Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate.

§ 4Gliederung der Umschulung

12einen Umschulungslehrgang nach § 5 undeine betriebliche Umschulungsphase nach § 6.Die Umschulung gliedert sich in

§ 5Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.

12345678Technische Dokumentation,Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,Prüfmittelmanagement,Auswertung und Dokumentation,Qualitätsmanagement,Kommunikation,Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 6Betriebliche Umschulungsphase

(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

1234567891011121314Durchführen von Wareneingangsprüfungen,Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,Durchführen von Warenausgangsprüfungen,Durchführen der Prüfmittelüberwachung,Durchführen von Erstbemusterungen,Durchführen von Laborprüfungen,Anwenden von Koordinatenmesstechnik,Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,Mitwirken im Qualitätsmanagement,Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,Bearbeiten von Reklamationen.(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.

§ 7Teilnahmenachweise

Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen.

§ 8Ziel der Umschulungsprüfung

Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

§ 9Zuständige Stelle

Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

§ 10Zulassungsvoraussetzungen

123eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oderdurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und

§ 11Dauer des Prüfungsverfahrens

(1) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 12Gliederung der Umschulungsprüfung

12„Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“,„Fertigungsprüftechnik“.Die Umschulungsprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

§ 13Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

12„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

12345„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

§ 14Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“

1234a)b)Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,Anwenden der Qualitätsnormen;Qualitätsmanagementsysteme:a)b)c)d)Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;Fehleranalyse:a)b)Auswerten von Stichproben,Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung:a)b)c)d)Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,Auswählen von Prüfmitteln,Kalibrieren von Prüfmitteln,Anwenden des Prüfmittelmanagements.Prüfmittel:Im Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen Fehleranalysen durchzuführen, statistische Methoden einzusetzen und Prüfmittel auszuwählen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 15Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“

1234a)b)c)d)Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,Optimieren von Prüfplänen,Erstellen von Prüfanweisungen;Prüfplanung:a)b)c)d)Anwenden prüftechnischer Grundlagen,Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;Prüfmerkmale:a)b)Durchführen fachspezifischer Berechnungen,Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;Berechnungen:a)b)Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.Unterlagen zur Auswertung:Im Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfpläne zu entwickeln, Berechnungen durchzuführen und fachspezifische Dokumente zu bearbeiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 16Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“

12345Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,Anwenden von Qualitätsnormen,Interpretieren von Werkstoffangaben.Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 17Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“

12345Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,Erstellen von Prüfanweisungen,Einrichten von Prüfplätzen,Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“

12345Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,Erstellen von Messprogrammen,Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,Durchführen von Werkstoffprüfungen.Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“

12345Erstellen von Erstmusterprüfberichten,Erstellen von Kalibrierprotokollen,Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,Erstellen von Prüfprotokollen,Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“

12345Bewerten von Prüfergebnissen,Ableiten von Prüfentscheidungen,Begründen von Prüfentscheidungen,Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

§ 21Form der Umschulungsprüfung

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.

§ 22Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet. Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Prüfungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Situationsaufgabe 120 Minuten.

(3) Wurde höchstens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.

§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(3) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.

§ 24Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird.

12sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ beziehen muss undsich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen.(2) Die Aufgabenstellungen der Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei

(3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(4) Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen. Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.

§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

§ 26Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote

12im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – undim Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

12die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 27Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 28Wiederholung der Umschulungsprüfung

(1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden.

(2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien.

(3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig.

§ 29Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Umschulungslehrgang

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 10 - 11)

Anlage 2(zu den §§ 25 und 26)Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 12 - 13)

32 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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