Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
Anlage 1Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 361;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 28. Februar Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau), Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a 31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
2 15. April Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3 30. April
3.1 Sommergetreide
3.2 Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
4 15. Mai
Sojabohne
5 31. Mai
5.1 Mais, Sorghum
5.2 Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6 10. Juni
6.1 Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2 Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7 30. Juni
7.1 Kohlrübe, Futterkohl
7.2 Spargel, Brokkoli
8 1. Juli Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 2Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Getreide außer Mais und Sorghum
1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut (Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1 2 3 4
1.1.1.1 Pflanzen, die
1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
bei Getreide außer Roggen 5 15 30
bei Roggen 5 15
1.1.1.1.2 im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; 5 15
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
10 15
b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
30
c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
10 15
d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
30
e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
5 15
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;
wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz
1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen 2 6 6
1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 5 10 10
davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer 1 2 2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2 Gesundheitszustand
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3
1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale 10 20
1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) 3 5
1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) 1 1
1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3 Mindestentfernungen
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut
(m) Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit
und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 300 250
1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit 100 50
1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art 100 50
1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen
a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
25 25
b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
300 25
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029
1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente 1 000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600
1.3.1.4 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art 50 20
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3 Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2 muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3 wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4 Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1 bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3 der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.
2 Mais und Sorghum
2.1 Fremdbesatz
2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut
(v. H.) Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3
2.1.1.1 bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) 0,1 0,1
2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten von Mais 0,1 0,5
2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum
in der Blütezeit, männliche Komponente 0,1 0,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,1 0,3
in der Reifezeit 0,1 0,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m 2 Fläche 5 15
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.
2.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.
2.2.1.2 bei Sorghum 0,1 v. H.
2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3 Gesundheitszustand Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4 Mindestentfernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2 Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5 Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.
3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1 2 3 4
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Futtererbse, Ackerbohne 5 15 30
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke 5 15 15
bei allen anderen Arten 5 15
3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30 30
davon
Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10
Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium 3 10
Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3
3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15
3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken je 10 je 30
3.2.1.3 (weggefallen)
3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.
3.3 Mindestentfernungen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut
(m) Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3
3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich 400 200
bei fremdbefruchtenden Arten,
wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist 200 100
wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist 100 50
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4 Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1 Fremdbesatz
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3
4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15
4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25
4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein je 10 je 10
4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je 2
4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
Basissaatgut
(v. H.) Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3
4.1.3.1 Inzuchtlinien 0,1
4.1.3.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Komponente 0,1 0,3
b) weibliche Komponente 0,2 1,0
4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.
4.2 Gesundheitszustand
Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
4.2.1 Brennfleckenkrankheiten 10 Pflanzen
4.2.2 Welkekrankheiten 10 Pflanzen
4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.
4.3 Mindestentfernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut
(m) Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3
4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten 200 100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps 500 300
monözischem Hanf 5 000 1 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400 200
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
5 Sonnenblume
5.1 Fremdbesatz
5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut
(v. H.) Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3
5.1.2.1 Inzuchtlinien 0,2
5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) 0,2
b) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) 0,5
5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) 0,5
b) weibliche Erbkomponente 1,0
5.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3 Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.
5.4 Mindestentfernungen
5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Basissaatgut
(m) Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3
5.4.1.1 bei Hybridsorten 1 500 500
5.4.1.2 bei anderen als Hybridsorten 750 500
5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6 Rüben
6.1 Fremdbesatz
6.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(v. H.) Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3
6.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 0,5 1
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,1 0,2
6.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 1 1
6.2 Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.
6.3 Mindestentfernung
6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
(m)
1 2
6.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
600
b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
300
6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
600
b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
300
6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3 Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.
6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.
7 Gemüse
7.1 Fremdbesatz Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen) andere Sorten (Pflanzen) abweichende Typen (v. H.) andere Sorten (v. H.)
1 2 3 4 5
7.1.1.1 Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen 20 5 1 0,2
7.1.1.1a Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 10 1 0,5 0,1
7.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl 20 2 2 0,2
7.1.1.3 Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine 1 0,2
7.1.1.4 Mangold, Rote Rübe 2 0,2
7.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel 20 5 2 0,2
7.1.1.6 Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat 20 5 1 0,1
7.1.1.7 Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber, 0,1 0
7.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 10 1
7.1.1.9 Zuckermais, Puffmais
7.1.1.9.1 Hybridsorten 0,1 0,1
7.1.1.9.2 frei abblühende Sorten 0,5 0,5
7.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.
7.2 Gesundheitszustand
7.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1 Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 25
7.2.1.2 Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 10
7.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v. H.
7.2.2.2 Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate 0
7.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.3.1 Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 0
7.2.3.2 Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 1 v. H.
7.2.3.3 Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke je 5 v. H.
7.2.3.4 Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke 0
7.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3 Mindestentfernungen
7.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut
(m) Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3
7.3.1.1 bei Roter Rübe
7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) 600 300
7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) 1 000 600
7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta 1 000 1 000
7.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten 1 000 600
7.3.1.3 bei Wurzelzichorie, Industriezichorie
7.3.1.3.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart 1 000 1 000
7.3.1.3.2 zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe 600 300
7.3.1.4 bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 500 300
7.3.1.5 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können 500 300
7.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.
-------
1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe Merkmale
1 2
1 Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5 Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6 Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
Anlage 3Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
1 Getreide
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12
Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11
Sonstige Anfor-
derungen
insgesamt innerhalb der Menge
nach Spalte 6 innerhalb der Menge
nach Spalte 8
andere
Getreide-
arten
andere
Arten als
Getreide
Hederich
und Korn-
rade
zusammen
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Taumel-
lolch
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation) (v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1.1 Nackthafer, Hafer, Rauhafer B 85 16 99 4 1 3 1 0 0 500 -
Z-1 85 16 98 6 3 4 3 0 0 500 -
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.2 Gerste B 92 16 99 4 1 3 1 0 0 500
Z-1 92 16 98 6 3 4 3 0 0 500
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500
1.1.3 Roggen B 85 15 98 4 1 3 1 0 0 500 -
Z 85 15 98 6 3 4 3 0 0 500 -
1.1.4 Triticale B 85 16 98 4 1 3 1 0 0 500 -
Z-1 85 16 98 6 3 4 3 0 0 500 -
Z-2 80 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.5 Weichweizen,
B 92 16 99 4 1 3 1 0 0 500 -
Hartweizen, Spelz Z-1 92 16 98 6 3 4 3 0 0 500
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 -
Z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 -
1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
Sudangras B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1 bei Basissaatgut 1
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 4
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zerti-
fiziertes
Saatgut)
Mindest-
keimfähig-
keit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit
Technische
Mindest-
reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten
Gewicht des
Probenteils für die Prüfung nach den Spal-
ten 10 bis 15
Sons- tige An- forde- rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
insge-
samt innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 7 oder 10
eine ein-
zel- ne Art abweichend
von Spalte 7
Quecke
Acker- fuchs- schwanz
Flughafer und Flug- hafer- bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer
Quecke
Acker- fuchs- schwanz
(v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.2 Sonstige Straußgräser B 75 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 70 14 75 2,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 80
Z 75 14 90 3,0 1,0 0,5 0,3 0 0 5 80
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 30
2.1.6 Rohrschwingel B 80 14 95 0,3 20 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 50
2.1.7 Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel B 75 14 85 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 0 5 30
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 20 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 50
2.1.9 Rotschwingel B 75 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 30
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 20 5 5 0 0 2 60
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 60
2.1.11 sonstige Weidelgräser, B 75 14 96 0,3 20 5 5 0 0 2 60
Festulolium Z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 60
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 0 2 10
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 10
2.1.13 Hainrispe, B 75 14 85 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Gemeine Rispe Z 75 14 85 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.14 Sumpfrispe, B 75 14 85 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Wiesenrispe Z 75 14 85 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 70 14 75 3,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3 Leguminosen
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Kategorie
(B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes
Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation
H = Handels-
saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit
Techni-
sche
Mindest-
reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten
Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14
Sons-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
insge-
samt innerhalb der Menge
nach Spalte 7
eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 8 oder 10
eine ein-
zelne
Art
abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee
Steinklee
Flughafer
und
Flughafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
(v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.0 Geißraute B 60 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 200
Z 60 40 12 97 2,0 1,5 0,3 0 0 10 200
3.1.1 Hornklee B 75 40 12 95 0,3 20 0 0 0 2 30
Z 75 40 12 95 1,8 1,0 0,3 0 0 5 30
3.1.2 Weiße Lupine, B 80 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Gelbe Lupine Z-1, Z-2 80 20 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.3 Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine B 75 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 75 20 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.4 Gelbklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.5 Bastardluzerne, Sandluzerne B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.5a Blaue Luzerne B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 0 0 0 2} 600 (Früchte)
Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 0 5} 400 (Samen)
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 0 5}
3.1.7 Futtererbse B 80 - 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 80 - 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 60
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 60
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 80
Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 80
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.14 Ackerbohne B 80 5 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 80 5 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.15 Pannonische Wicke, B 85 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Saatwicke Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,0 0,5 0,3 0 0 5 1 000
H 85 20 16 97 2,0 1,5 0,3 0 0 5 1 000
3.1.16 Zottelwicke B 85 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,0 0,5 0,3 0 0 5 1 000
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci .
4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zerti-
fiziertes
Saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit
Technische
Mindest-
reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten
Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13
Sons-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
insge-
samt innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 7 oder 10
eine
einzelne
Art abweichend
von Spalte 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
Hede-
rich
Acker-
senf
(v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3 20 0 0 2 100
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 100
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3 20 0 0 3 100
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 10 100
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3 20 0 0 40
Z 80 13 96 1,0 0,5 0 0 40
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3 20 0 0 2 300
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 300
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5 Öl- und Faserpflanzen
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
erster
Gene-
ration
Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration
H = Handels-
saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit
Technische
Mindest-
reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten
Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13
Sons-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen
auf das
Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
insge-
samt innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide und Kreuzkraut
Hederich Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer
Acker-
fuchs-
schwanz
Taumel-
lolch
(v. H. der reinen Körner) (v. H.) (v. H. des Gewichts) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
5.1.2 Raps B 85 9 98 0,3 0 0 10 2 100
Z 85 9 98 0,3 0 0 10 5 100
5.1.3 Schwarzer Senf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
H 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3 0 0 10 2 70
Z 85 9 98 0,3 0 0 10 5 70
5.1.5 Hanf B 75 10 98 30 0 0 600
Z-1, Z-2 75 10 98 30 0 0 600
5.1.6 Sojabohne B 80 16 98 5 0 0 1 000
Z-1, Z-2 80 16 98 5 0 0 1 000
5.1.7 Sonnenblume B 85 10 98 5 0 0 1 000
Z 85 10 98 5 0 0 1 000
5.1.8 Lein
Faserlein B 92 13 99 15 0 0 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99 15 0 0 4 2 150
sonstiger Lein B 85 13 99 15 0 0 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99 15 0 0 4 2 150
5.1.9 Mohn B 80 10 98 25 0 0 10
Z 80 10 98 25 0 0 10
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 200
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 200
5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola , Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum ) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.
5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii .
6 Rüben
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt an Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht
Sonstige
Anforderungen
(v. H. der
reinen Körner) (v. H.) (v. H. des
Gewichts) (v. H.)
1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.1.2 Zuckerrübe
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht
Sonstige
An-
forderungen
(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel) (v. H.) (v. H. des
Gewichts) (v. H.)
1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel, Schalotte 70 13 97 0,5
7.1.1a Winterheckenzwiebel 65 97 0,5
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5
7.1.2a Knoblauch 65 97 0,5
7.1.2b Schnittlauch 65 97 0,5
7.1.3 Kerbel 70 96 1
7.1.4 Sellerie 70 13 97 1
7.1.5 Spargel 70 15 96 0,5
7.1.6 Mangold 70 97 0,5
7.1.7 Rote Rübe 70 15 97 0,5
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1
7.1.9 Blumenkohl 70 10 97 1
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1
7.1.11 Paprika, Chili 65 13 97 0,5
7.1.12 Endivie 65 13 95 1
7.1.13 Chicorée, Blattzichorie 65 95 1,5
7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie 80 97 1
7.1.14 Wassermelone, Melone 75 98 0,1
7.1.15 Gurke 80 13 98 0,1
7.1.16 Riesenkürbis 80 98 0,1
7.1.17 Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1
7.1.18 Artischocke, Cardy 65 96 0,5
7.1.19 Möhre 65 13 95 1
7.1.20 Fenchel 70 96 1
7.1.21 Salat 75 13 95 0,5
7.1.22 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.23 Petersilie 65 13 97 1
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1
7.1.27a Rhabarber 70 97 0,5
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1
7.1.29 Aubergine 65 96 0,5
7.1.30 Spinat 75 13 97 1
7.1.31 Feldsalat 65 13 95 1
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98 0,1
7.1.33 Zuckermais, Puffmais 85 98 0,1
7.2 Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
8 Saatgutmischungen
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
(zu § 6a Absatz 1 und 2)Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 3aSchlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder
1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2. Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder
2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3. Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder
3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder
3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4. Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
4.1 Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:
Art
botanische Bezeichnung Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr. Diaporthe caulivora ,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L. Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L. Alternaria linicola ;
Boeremia exigua var. linicola ;
Botrytis cinerea ;
Colletotrichum lini ;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell
4.2 Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
4.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.
(zu § 20a)Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 3bSchlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:
Pflanzenart Bakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L. Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L. Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L. Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Pepino mosaic virus
Potato spindle tuber viroid
1.4 Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
1.4.1 Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
1.4.2 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder
1.4.3 im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.
1.4.4 Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
1.5 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.
2. Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:
Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.
3. Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.
Pflanzenart Nematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)Größe der Partien und Proben
Anlage 4Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 385 - 386;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
<!--Start: BJNR001460986BJNE006609377_01-->
Höchstgewicht einer Partie
(t) Mindestgewicht einer Probe
(g)
1 2 3
1 Getreide
1.1 Getreide außer Mais und Sorghum 30 1 000
1.2 Mais
1.2.1 Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250
1.2.2 sonstiges Saatgut 40 1 000
1.3 Sorghum
1.3.1 Sorghum 30 900
1.3.2 Sudangras 10 250
1.3.3 Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras 30 300
2 Gräser
2.1 Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 / 25*** 50
2.2 Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 / 25*** 100
2.3 Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser 10 / 25*** 200
3 Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.0 Geißraute 10 250
3.1 Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl 10 200
3.2 Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke 30 1 000
3.2a Pannonische Wicke, Zottelwicke 30 1 000
3.3 Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich 10 300
3.4 Esparsette
- Frucht
10 600
- Samen
10 400
3.5 Alexandriner Klee 10 400
3.6 Inkarnatklee 10 500
4 Öl- und Faserpflanzen
4.1 Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2 Raps, Rübsen 10 200
4.3 Hanf 10 600
4.4 Sojabohne 30 1 000
4.4a Sonnenblume 25 1 000
4.5 Lein 10 300
4.6 Mohn 10 50
4.7 Weißer Senf 10 400
5 Rüben
5.1 Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
6 Gemüse *)
6.1 Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel 10 25 ( 12,5)
6.1a Winterheckenzwiebel 20 15
6.2 Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat 10 20 ( 10 )
6.2a Knoblauch 10 20
6.2b Schnittlauch 10 15
6.3 Sellerie 10 5 ( 2,5)
6.4 Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone 10 100 ( 50 )
6.5 Paprika 10 40 ( 20 )
6.6 Endivie, Chicorée, Blattzichorie 10 15 ( 7,5)
6.6a Wassermelone, Riesenkürbis 20 250 (125 )
6.7 Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 20 150 ( 75 )
6.8 Möhre, Salat, Petersilie 10 10 ( 5 )
6.9 Prunkbohne 30 1 000 (500 )
6.9a Dicke Bohne 30 1 000 (500 )
6.10 Buschbohne, Stangenbohne 30 700 (350 )
6.11 Erbse 30 500 (250 )
6.12 Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie 10 50 ( 25 )
6.12a Rhabarber 10 135
6.13 Schwarzwurzel 10 30 ( 15 )
6.14 Spinat 10 75 ( 37,5)
6.15 Zuckermais, Puffmais 20 1 000
7 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)
7.1 Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen 25 ++) 1 000
7.2 sonstige Saatgutmischungen 10 300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.
------
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
++) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.
***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.
(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
Anlage 5Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut
1.1 "EU-Norm"
1.2 "Bundesrepublik Deutschland"
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer
1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)
1.5 Sortenbezeichnung 2) 4)
1.6 Kategorie 3)
1.7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung"
1.8 "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
1.9 Erzeugerland
1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel
1.11 Zusätzliche Angaben
2 Standardsaatgut
2.1 "EU-Norm"
2.2 "Standardsaatgut"
2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4 Art 1)
2.5 Sortenbezeichnung 2)
2.6 Bezugsnummer
2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8 (weggefallen)
2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel
2.10 Zusätzliche Angaben
3 Handelssaatgut
3.1 "EU-Norm"
3.2 "Bundesrepublik Deutschland"
3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer
3.4 "Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"
3.5 Art 1)
3.6 Zulassungsnummer
3.7 "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
3.8 Aufwuchsgebiet
3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10 Zusätzliche Angaben
4 Saatgutmischungen
4.1 "Bundesrepublik Deutschland"
4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer
4.3 "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
4.4 Mischungsnummer
4.5 "Verschließung ..." (Monat, Jahr)
4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7 Zusätzliche Angaben
5 Anerkanntes Vorstufensaatgut
5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2 "Vorstufensaatgut"
6 Nicht anerkanntes Saatgut
6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2 "Bundesrepublik Deutschland"
6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer
6.3 Art 1)
6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
6.5 Kategorie
6.6 Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie
6.8 Angegebenes Gewicht der Packung
6.9 "Noch nicht anerkanntes Saatgut"
7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
7.1 Angaben nach den Nummern 1.2 5) , 1.4, 1.10, 4.5
7.2 „Bundessortenamt” 5)
7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer
7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
7.3a Partienummer 5)
7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
7.6 „Nur für Tests und Versuche“ 5)
8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
----------
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
Anlage 6Schlussvorschriften
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Landwirtschaftliche Arten
1.1 Bezeichnung, Höchstmengen
Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
1 2 3
1.1.1 "Kleinpackung EG B" Futterpflanzen 10
1.1.2 "Kleinpackung EG" Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig" Getreide außer Mais und Sorghum 30
Mais, Sorghum 1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps 10
Raps 1
1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2 Kennzeichnung
1.2.1 Bezeichnung
1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3 Art und Kategorie
1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5 Kennnummer der Partie
1.2.6 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1 Höchstmengen
Art Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais 0,5
2.1.2 Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2 Kennzeichnung
2.2.1 "EU-Norm"
2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3 Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5 Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1 Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
Bezeichnung
1 2 3 4
"Kleinpackung EG A" "Kleinpackung EG B" "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung
3.1.1.1 Futternutzung - 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.2 Körnererzeugung
3.1.1.2.1 Getreide - - 30
3.1.1.2.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
----------
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2 Kennzeichnung
3.2.1 Bezeichnung
3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3 "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4 Kennnummer
3.2.5 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Absatz 3
3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
(zu § 45 Abs. 1)
Anlage 7Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 391 - 392;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von
Gräser- und Leguminosensaatgut* ) , Saatgut von Kreuzblütlern und anderen
Öl- und Faserpflanzen* ) , Getreidesaatgut* ) ,
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut* ) , Maissaatgut* ) ,
Sorghumsaatgut* ) , das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of
Grass and Legume Seed* ) , Crucifer Seed and Other Oil or
Fibre Species* ) , Cereal Seed* ) , Sugar Beet and Fodder
Beet Seed* ) , Maize Seed* ) , Sorghum Seed* ) ,
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale
des semences de plantes herbagères et légumineuses* ) ,
semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses
ou à fibres* ) , semences de céréales* ) ,
semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs* ) ,
Semences de sorgho* ) , destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1 st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1 iere generation (etiquette bleue)
*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2 nd or 3 rd generation (red label)
Semences certifiees de 2 ème ou 3 ème generation (etiquette rouge)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Muster 2
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von
Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable
Seed Moving in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour le controle des
semences de legumes destinees au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Lot reference number .....................................: ............
Numéro de référence du lot
Art
Species ..................................................: ............
Espece
Sorte
Variety .................................................: ............
Variété
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..........: ............
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System
erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in
accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit
conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree
comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1 st generation (blue label)
Semences certifiees, Semences certifiees de 1 iere generation (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
-------
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Muster 3
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen
von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Mixtures of Herbage Seed
Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de l´OCDE pour la certification variétale
des semences de mélanges de plantes fourragères destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate .....................
Nom de l´Autorité désignée délivrant le certificat
: .....................
Referenznummer der Mischung
Lot Reference Number .....................
Numéro de référence du lot
: .....................
Bestandteile der Mischung
Constituents of the lot .....................
Composants du mélange
: .....................
Art
Species
Espèce Sorte
Variety
Variété Referenznummer der Partie
Seed lot reference number
Numéro de référence du lot Anteil vom Hundert des Gewichts
Percentage by weight of mixture
Pourcentage en poids du mélange
1. …
2. …
3. …
(…)
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot .....................
Nombre d´emballages et poids déclaré du lot
: .....................
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt.
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is approved.
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de l´OCDE pour les plantes fourragères.
Ort und Staat
Place and country
Lieu et pays Datum
Date
Date Unterschrift (oder elektronische Signatur)
Signature (or an equivalent electronic authorization)
Signature (ou signature électronique)
(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)Etiketten und Einleger
Anlage 8Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 393 - 395
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Vorgeschriebene Angaben
1.1 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1 "Name und Anschrift der zuständigen Behörde" "Name and address fo Designated Authority" "Nom et adresse de l'Autorite designee"
1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer“ „Officially assigned serial number“ „Numéro d´ordre attribué officiellement“
1.1.2 "Art (botanischer Name)" "Species (Latin name)" "Espece (nom latin)"
1.1.3
„Sortenbezeichnung“ (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Variety denomination“ „Dénomination variétale“
1.1.4 "Kategorie" "Category" "Categorie"
1.1.5 „Referenznummer“ „Lot reference number“ „Numéro de référence du lot“
1.1.6 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“ „Declared net or gross weight or declared number of seeds“ „Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré“
1.1.7 "Datum der Probenahme" "Date of sampling" "Date de l'echantillonnage"
1.1.8 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich "Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)" "Seed description (Monogerm, precision or natural seed)" "Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)"
1.1.9 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich "Landesüblicher Name" "Common name" "Nom commun"
1.2 Standardsaatgut
1.2.1 "Landesüblicher Name" "Common name" "Nome commun"
1.2.2 „Sortenbezeichnung“ „Variety denomination“ „Dénomination variétale“
1.2.3 "Kategorie" "Category" "Categorie"
1.2.4 "Referenznummer der Partie" "Identification number of the lot" "Numero d'identification du lot"
1.2.5 "Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma" "Name and address of the person or firm responsible for the lot" "Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot"
1.2.6 "Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle" "Seed subject only to random post control" "Semences soumises seulement par sondage a un postcontrole"
1.3 Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1 "Landesüblicher Name des Gemüses" "Common name of the vegetable" "Nom commun du legume"
1.3.2 „Sortenbezeichnung“ „Variety denomination“ „Dénomination variétale“
1.3.3 "Partienummer" "Code number" "Numero de code"
1.3.4 "Name und Anschrift des Herstellers der Packung" "Name and address of packager" "Nom et adresse de l'emballeur"
1.3.5 "Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut" "Packaged from OECD Certified Seed" "Emballage rempli a partir de semences certifiees OCDE"
1.4 Anerkanntes Vorstufensaatgut
1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.9
1.4.2 "Vorstufensaatgut" "Pre-Basic seed" "Semences pre-base"
1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation
1.5 Mischungen
1.5.1 „Bezeichnung der Mischung“ (gegebenenfalls) „Name of the mixture“ (if any) „Nom du mélange“ (le cas échéant)
1.5.2 „Saatgutmischung für …“ (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide) „Seed mixture for ... “ (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture) „Mélange de semences destiné à …“ (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, …)
1.5.3 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“ „Name and address of National Designated Authority“ „Nom et adresse de l´Autorité nationale désignée“
1.5.4 „Mischungsnummer“ „Reference number of the lot“ „Numéro de référence du lot“
1.5.5 „Amtlich zugeteilte Seriennummer“ „Officially assigned serial number“ „Numéro d´ordre attribué officiellement“
1.5.6 „Arten, die Bestandteil der Mischung sind“ „Species of the constituents“ „Espèces composantes“
1.5.7 „Verschließung ... “ (Monat, Jahr) „Sealed …“ (month and year when officially sealed) „Scellé …“ (mois et année du scellement officiel)
1.5.8 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“ „Declared net or gross weight or declared number of seeds“ „Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures“
1.5.9 Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:
1.5.9.1 „Art der Behandlung“ oder „Art der Zusätze“ „Nature of treatment“ or „nature of additives“ „Nature du traitement“ ou „nature des additifs“
1.5.9.2 „Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht“ (bei Angabe des Gewichtes) „Ratio of weight of pure grains to total weight“ (if weight is declared) „Rapport entre le poids des graines pures et le poids total“ (en cas d´indication d´un poids)
1.5.9.3 „Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit“ (bei granuliertem Saatgut) „Number of germinable seeds per unit of weight“ (in case of granulated seed) „Nombre de graines pouvant germer par unité de poids“ (en cas des semences granulées)
1.5.10 Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):
1.5.10.1 „Art“ (botanische Bezeichnung) „Species“ (Latin name) „Espèce“ (dénomination botanique)
1.5.10.2 „Sortenbezeichnung“ „Variety denomination“ „Dénomination variétale“
1.5.10.3 „Anerkennungsnummer“ „Reference number“ „Numéro de référence du lot“
1.5.10.4 „Anteil in vom Hundert des Gewichts“ „Percentage by weight of the mixture“ „Pourcentage en poids du mélange“
2 Aufdruck und Mindestgröße
2.1 Aufdruck
2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten "OECD-Seed-Scheme" und "Systeme OCDE pour les semences" zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwarzem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2 Mindestgröße 110 x 67 mm
3 Zusätzliche Angaben
3.1 nach § 47 Abs. 1 bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten "Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt" "Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled" "Semences ne pas certifiees definitivement; la culture est conformement aux regles pour l'inspection sur pied"
3.2 nach § 47 Abs. 2 bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe "Saatgut der Linie ..." "Seed of the line ..." "Semences de la lignee ..." "Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema" "Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme" "Lignee individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement a la formule"
3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3 "Wiederverschlossen" "Resealed" "Reconditionne"
3.4 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais und Sorghum
3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall "Frei abblühend" "Open pollinated" "a pollinisation libre", "Hybride" "cross" "hybride" oder "Inzuchtlinie" "inbred line" "lignee inbred" sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht.
3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall "Frei abblühend" "open pollinated" "a pollinisation libre" oder Hybridsorte" "hybrid" "hybride"
3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie: "erster Generation", "zweiter Generation" oder "dritter Generation" "1(hoch)st generation", "2(hoch)nd generation" oder "3(hoch)rd generation" "de 1(hoch)iere generation", "de 2(hoch)eme generation" oder "de 3 (hoch)eme generation".
German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.