法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

53. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Abkürzung
StVZOAusnV 53
Ausfertigungsdatum
2. Juli 1997
Paragrafen
3

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

123Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten geeigneten Bahnhof,Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen undSee/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.(1) Abweichend von § 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr

(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.

(3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) und bei der Abfuhr ein von der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

53. Ausnahmeverordnung zur StVZO (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-stvzoausnv_53

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com