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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten Unterabschnitt 4 — Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen

§ 61–§ 62 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Ausbildungsstätten, Dauer

§ 61

Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.

Inhalt der Ausbildung

§ 62

(1) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen. (2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.

Zum Volltext: Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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