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Textilreinigermeisterverordnung 1. Abschnitt — Berufsbild

§ 1 · 1 Paragraf

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Berufsbild

§ 1

(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch 1. Reinigen, 2. Waschen, 3. Detachieren, 4. Bügeln, 5. Pressen, 6. Mangeln, 7. Färben, 8. Ausrüsten. (2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie, 2. Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern, 3. Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien, 4. Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen, 5. Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, 6. Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, 7. Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, 8. Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit, 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, 10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien, 12. Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen, 13. Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen, 14. Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung, 15. Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung, 16. Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung, 17. Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses, 18. Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung, 19. Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs, 20. Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen, 21. Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen, 22. Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung, 23. Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche, 24. Durchführen der Endkontrolle, 25. Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.

Zum Volltext: Textilreinigermeisterverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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