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Textilreinigermeisterverordnung 3. Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 7–§ 9 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Weitere Anforderungen

§ 7

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

(weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

Inkrafttreten

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

SchlußformelSchlussvorschriften

Der Bundesminister für Wirtschaft

Zum Volltext: Textilreinigermeisterverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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