Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Weinverordnung Abschnitt 6 — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52–§ 53 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Straftaten

§ 52

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert, 3. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 4a. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10. entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13. entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder 2. entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

Ordnungswidrigkeiten

§ 53

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. u. 3. (weggefallen) 4. entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 7. (weggefallen) 8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt, 11. entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 13. entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. (weggefallen) 14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, 16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet, 19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 20. entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet, 21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder, 24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Zum Volltext: Weinverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren