Meine LesezeichenKostenlos registrieren
Quelle

Weinverordnung Abschnitt 7 — Schlussbestimmungen

§ 54 · 13 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Übergangsregelungen

§ 54

Öffnen ↗

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen. (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993 1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1, 2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1 in den Verkehr gebracht werden. (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen 1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, 2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden. (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen 1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, 2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden. (5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden. (7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden. (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt. (14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse 1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und 2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. (21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (22) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)

Anlage 1Schlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2481) Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind: 1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung – Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst. – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert. – Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet: o 0,50: Mai, Juni o 0,75: Juli o 1,00: August, September. – Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen. – Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert. – Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen. 2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können – Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst. – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert. – Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen. – Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert. – Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen. Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse. Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.

(zu § 13 Absatz 1)Gehalt an Stoffen

Anlage 7Schlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862) 1. Wein, 2. Traubenmost, 3. teilweise gegorener Traubenmost, 4. Perlwein, 5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 6. Schaumwein, 7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 8. Likörwein, 9. weinhaltige Getränke, 10. aromatisierte Weine, 11. aromatisierte weinhaltige Getränke und 12. aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt: Milligramm in einem Liter a) Aluminium 8,00 b) Arsen 0,10 c) Blei 0,25 d) Bor, berechnet als Borsäure 80 e) Brom, gesamtes 1,00 f) Fluor a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1 b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3 g) Cadmium 0,01 h) Kupfer 2,00 i) Zink 5,00 j) Zinn 1,00 k) Trichlormethan 0,10 l) Trichlorethen 0,10 m) Tetrachlorethen 0,10 n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen 0,20. Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.

(zu § 13 Absatz 2)Stoffe

Anlage 7aSchlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 863 - 865) Stoffe Abschnitt 1 1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan 2. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D) 3. 2,4-DB 4. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 5. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a) 6. Acephat 7. Acetamiprid 8. Acibenzolar-S-methyl 9. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) 10. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz) 11. Amitrol 12. Aramite 13. Atrazin 14. Azimsulfuron 15. Azinphos-ethyl 16. Azinphos-methyl 17. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) 18. Azoxystrobin 19. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin) 20. Benalaxyl 21. Benfuracarb 22. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) 23. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon) 24. Bifenazat 25. Bifenthrin 26. Binapacryl 27. Bitertanol 28. Bromophos-ethyl 29. Bromoxynil 30. Brompropylat 31. Camphechlor (Toxaphen) 32. Captafol 33. Captan, Folpet (insgesamt) 34. Carbaryl 35. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) 36. Carbosulfan 37. Carfentrazone-ethyl 38. Chinomethionat 39. Chlorbensid 40. Chlorbenzilat 41. Chlorfenapyr 42. Chlorfenson 43. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 44. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 45. Chloroxuron 46. Chlorpropham 47. Chlorpyrifos 48. Chlorpyrifos-methyl 49. Chlorthalonil 50. Chlozolinat 51. Cinidon-ethyl 52. Clofentezin 53. Cyazofamid 54. Cyclanilid 55. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 56. Cyhalofop-butyl 57. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 58. Cyromazin 59. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) 60. DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT) 61. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) 62. Deltamethrin 63. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl) 64. Desmedipham 65. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) 66. Diazinon 67. Dibromethan 68. Dichlorfluanid 69. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 70. Dichlorvos 71. Dicofol (insgesamt) 72. Dimethenamid-p 73. Dimethoat 74. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) 75. Dinoterb 76. Dioxathion 77. Diphenylamin 78. Diquat 79. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) 80. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS 2 , einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram 81. DNOC 82. Dodin 83. Endosulfan ( α - und β -Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) 84. Endrin 85. Ethephon 86. Ethion 87. Ethofumesat 88. Ethoxysulfuron 89. Etoxazol 90. Famoxadon 91. Fenamidon 92. Fenarimol 93. Fenbutatinoxid 94. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 95. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) 96. Fenhexamid 97. Fenitrothion 98. Fenpropimorph 99. Fenthion 100. Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin) 101. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren) 102. Flazasulfuron 103. Florasulam 104. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat) 105. Flufenacet 106. Flumioxazin 107. Flupyrsulfuron-methyl 108. Fluroxypyr einschließlich Ester 109. Flurtamone 110. Foramsulfuron 111. Formothion 112. Fosthiazat 113. Furathiocarb 114. Glyphosat 115. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor) 116. Hexachlorobenzol 117. Hexaconazol 118. Imazalil 119. Imazamox 120. Imazosulfuron 121. Iodsulfuron-Methyl-Natrium 122. Indoxacarb 123. Ioxynil 124. Iprodion 125. Iprovalicarb 126. Isoproturon 127. Isoxaflutol 128. Kresoxim-methyl 129. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer) 130. Lambda-Cyhalothrin 131. Lindan 132. Linuron 133. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 134. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid) 135. MCPA, MCPB 136. Mecarbam 137. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop) 138. Mepanipyrim 139. Mesotrion 140. Mesosulfuron-methyl 141. Metalaxyl 142. Metalaxyl-M 143. Methacrifos 144. Methamidophos 145. Methidathion 146. Metholachlor 147. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl) 148. Methoxychlor 149. Methoxyfenozid 150. 1-Methylcyclopropen 151. Methylbromid 152. Metsulfuron-methyl 153. Mevinphos 154. Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4) 155. Molinat 156. Monolinuron 157. Myclobutanil 158. Omethoat 159. Oxadiargyl 160. Oxamyl 161. Oxasulfuron 162. Oxydemeton-methyl 163. Paraquat einschließlich Salze 164. Parathion, Paraoxon (insgesamt) 165. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) 166. Pendimethalin 167. Penconazol 168. Permethrin (Summe der Isomeren) 169. Pethoxamid 170. Phenmedipham 171. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat) 172. Phosalon 173. Phosphamidon 174. Picolinafen 175. Picoxystrobin 176. Pirimiphosmethyl 177. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz) 178. Procymidon 179. Profenofos 180. Prohexadion 181. Propham 182. Propiconazol 183. Propoxur 184. Propoxycarbazone 185. Propyzamid 186. Prosulfuron 187. Pymetrozin 188. Pyraclostrobin 189. Pyraflufen-ethyl 190. Pyrazophos 191. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin) 192. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat) 193. Pyrimethanil 194. Quinalphos 195. Quinoxyfen 196. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen) 197. Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere) 198. Rimsulfuron 199. Spiroxamin 200. Silthiofam 201. Sulfosulfuron 202. Tecnazen 203. TEPP 204. Thiabendazol 205. Thiacloprid 206. Thifensulfuron-methyl 207. Thiram 208. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid) 209. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol) 210. Triasulfuron 211. Triazophos 212. Tribenuron-methyl 213. Trichorfon 214. Tridemorph 215. Trifloxystrobin 216. Triforin 217. Trimethylsulfonium-Kation 218. Triticonazol 219. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion) 220. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin) 221. Zoxamide Abschnitt 2 1. 1,2-Dichlorethan 2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin 3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan) 4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd) 5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer 6. Nitrofen 7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber

(zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Prüfungsantrag/Sinnenprüfung

Anlage 9Schlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt I. Erforderliche Angaben Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Prüfungsbehörde, 2. beantragte Prüfungsnummer, 3. Antragsteller: Name/Firma, Postleitzahl, Ort, 4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung „Classic“, beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de Noir“, beantragte Bezeichnung „Weißherbst“, beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit, 5. Zusammensetzung des Erzeugnisses: natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung, 6. weitere Angaben: Wein-Nummer, Gesamtmenge der Wein-Nummer, abgefüllte Menge der Wein-Nummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer? 7. (weggefallen) Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung 1. Sensorische Vorbedingungen Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob „typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung: a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich, b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden, c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden, d) Farbe, e) Klarheit, f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein. 2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl a) Punkteskala Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung 5 4,50 – 5,00 hervorragend 4 3,50 – 4,49 sehr gut 3 2,50 – 3,49 gut 2 1,50 – 2,49 zufriedenstellend 1 0,50 – 1,49 nicht zufriedenstellend 0 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0 Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0 Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0 Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1). c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.

(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)Untersuchungsbefund

Anlage 10Schlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869) Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten: 1. Aussteller des Untersuchungsbefunds, 2. Name (Firma) des Antragstellers, 3. vorgesehene Bezeichnung, 4. sensorischer Befund a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack, b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux), 5. die festgestellten analytischen Werte für a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent , b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent , c) zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter , d) vergärbarer Zucker aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein, bb) nach Inversion bei Schaumwein, berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter , e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist, f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter , g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter , h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter , i) relative Dichte d 20/20 bei Wein, j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius .

(zu § 26 Absatz 2 und § 45 Absatz 2)Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern

Anlage 11Schlussvorschriften

Öffnen ↗

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 870) Baden-Württemberg: BW-, Bayern: BY-, Berlin: BE-, Brandenburg: BB-, Bremen: HB-, Hamburg: HH-, Hessen: HE-, Mecklenburg-Vorpommern: MV-, Niedersachsen: NI-, Nordrhein-Westfalen: NW-, Rheinland-Pfalz: RP-, Saarland: SL-, Sachsen: SN-, Sachsen-Anhalt: ST-, Schleswig-Holstein: SH-, Thüringen: TH-.

Zum Volltext: Weinverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren