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WPapBerAV – Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

WPapBerAV – Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

WPapBerAV · Verordnung · Ausgefertigt am 1964-05-08 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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