12das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten KreuzesAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ichals Ehrenzeichen an.
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Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Anlagen & Schlussformeln
Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern
Dieses Gesetz zitieren
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