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Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)

EhrZAnerkErl 3 · Verordnung · Ausgefertigt am 1964-08-03 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich 1. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., 2. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes als Ehrenzeichen an.

Art 2

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Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

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Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art

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