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Gesetz

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Abkürzung
EhrZAnerkErl 3
Ausfertigungsdatum
3. August 1964
Paragrafen
4
Art 1

12das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten KreuzesAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ichals Ehrenzeichen an.

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ehrzanerkerl_3

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