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Zivilprozessordnung Titel 4 — Evaluierung

§ 1134共 1 條

Evaluierung

§ 1134

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert. 123456in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche Verhandlung beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt haben,welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind undinwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-Verfahren geboten sind.(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

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