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Zivilprozessordnung Abschnitt 3 — Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

§ 1135–Anhang EV共 3 條

Umfang der Erprobung

§ 1135

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches. (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Evaluierung

§ 1136

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert. 1234in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind undinwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV(BGBl. II 1990, 889, 927, 940)Abschnitt III- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt IV- Sonderregelung für das Land Berlin -

Anhang EV附則

5Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),a)j)k)bis i) (nicht mehr anzuwenden)Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.bis l) (nicht mehr anzuwenden)mit folgenden Maßgaben:28Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgendenallgemeinen Maßgaben:(nicht mehr anzuwenden)3Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:c)Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:(nicht mehr anzuwenden)...Abschnitt IV......Abschnitt IIIBundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:......

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