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Aktiengesetz § 137

Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären

§ 137

Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Unterabschnitt — Stimmrecht

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