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Aktiengesetz § 158

Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

§ 158

12345Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem VorjahrEntnahmen aus der Kapitalrücklagea)b)c)d)aus der gesetzlichen Rücklageaus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenaus satzungsmäßigen Rücklagenaus anderen GewinnrücklagenEntnahmen aus Gewinnrücklagena)b)c)d)in die gesetzliche Rücklagein die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenin satzungsmäßige Rücklagenin andere GewinnrücklagenEinstellungen in GewinnrücklagenBilanzgewinn/Bilanzverlust.(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Abschnitt — Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht

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