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Aktiengesetz § 17

Abhängige und herrschende Unternehmen

§ 17

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

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