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Aktiengesetz § 172

Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

§ 172

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Unterabschnitt — Feststellung des Jahresabschlusses

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