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Aktiengesetz § 191

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

§ 191

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Unterabschnitt — Kapitalerhöhung gegen Einlagen

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