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Aktiengesetz § 207

Voraussetzungen

§ 207

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen. (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. (3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Unterabschnitt — Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

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