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Aktiengesetz § 232

Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

§ 232

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Unterabschnitt — Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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