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Aktiengesetz § 236

Offenlegung

§ 236

Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Unterabschnitt — Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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