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Aktiengesetz § 283

Persönlich haftende Gesellschafter

§ 283

123456789101111a.121314die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;die Gründungsprüfung;die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;die Einberufung der Hauptversammlung;die Sonderprüfung;die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweites Buch — Kommanditgesellschaft auf Aktien

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