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Aktiengesetz § 293e

Prüfungsbericht

§ 293e

123nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind.(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben, (2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

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