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Aktiengesetz § 307

Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

§ 307

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Abschnitt — Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

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