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Aktiengesetz § 320a

Wirkungen der Eingliederung

§ 320a

Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Teil — Eingegliederte Gesellschaften

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