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Aktiengesetz § 327c

Vorbereitung der Hauptversammlung

§ 327c

12Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. 1234der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen (4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Teil — Ausschluss von Minderheitsaktionären

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