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Aktiengesetz § 87a

Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften

§ 87a

1234567891011die Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder;den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft;alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung;a)b)einer Erläuterung, wie diese Kriterien zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beitragen, undeiner Darstellung der Methoden, mit denen die Erreichung der Leistungskriterien festgestellt wird;alle finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile einschließlichAufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen;Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;a)b)c)Fristen,die Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb undeine Erläuterung, wie diese Vergütung zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beiträgt;im Falle aktienbasierter Vergütung:a)b)c)die Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen,etwaige Zusagen von Entlassungsentschädigungen unddie Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen;hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte:eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde;eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten;a)b)eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen undeine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems:(1) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Dieses Vergütungssystem enthält mindestens die folgenden Angaben, in Bezug auf Vergütungsbestandteile jedoch nur, soweit diese tatsächlich vorgesehen sind: (2) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.

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