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Arbeitsgerichtsgesetz § 3

Zuständigkeit in sonstigen Fällen

§ 3

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

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