Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
§ 47
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.