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Arbeitsgerichtsgesetz § 93

Rechtsbeschwerdegründe

§ 93

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Unterabschnitt — Dritter Rechtszug

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