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Arbeitszeitgesetz § 3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 3

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

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