Dauer der Anspruchseinschränkung
§ 14
(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen. (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.