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Betriebsverfassungsgesetz § 126

Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

§ 126

123455a.67die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;die Stimmabgabe;die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;die Aufbewahrung der Wahlakten.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Achter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften

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