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Betriebsverfassungsgesetz § 128

Bestehende abweichende Tarifverträge

§ 128

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Achter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften

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