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Betriebsverfassungsgesetz § 22

Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

§ 22

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Amtszeit des Betriebsrats

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