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Betriebsverfassungsgesetz § 31

Teilnahme der Gewerkschaften

§ 31

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des Betriebsrats

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