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Betriebsverfassungsgesetz § 40

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

§ 40

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des Betriebsrats

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