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Betriebsverfassungsgesetz § 7

Wahlberechtigung

§ 7

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Abschnitt — Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

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