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Betriebsverfassungsgesetz § 86

Ergänzende Vereinbarungen

§ 86

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

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