Freiwillige Betriebsvereinbarungen
§ 88
11a.2345zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden