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Betriebsverfassungsgesetz § 9

Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

§ 9

*)Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,51 wahlberechtigten Arbeitnehmernbis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.-----

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