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Betriebsverfassungsgesetz § 90

Unterrichtungs- und Beratungsrechte

§ 90

1234von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,von technischen Anlagen,von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oderder Arbeitsplätze(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planungrechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Abschnitt — Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

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