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Betriebsverfassungsgesetz § 94

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

§ 94

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Unterabschnitt — Allgemeine personelle Angelegenheiten

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