Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
§ 16
12345678den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,den neuen Saldo,Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,den angewendeten Sollzinssatz,die erhobenen Kosten undden gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: